§19d Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete.
Wer im Besitz einer Duldung ist und darüber hinaus eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat oder seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausübt, hat unter Umständen die Möglichkeit, über diese Qualifizierung in einen rechtmäßigen Aufenthalt überzugehen. Seit 2016 stellt dies ein chancenreicher Weg zu einer Bleibeperspektive dar, sofern bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind. War diese sogenannte „Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung“ zunächst in §18a AufenthG geregelt, so ist sie seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2020 im neuen §19d festgeschrieben. (Wer noch keine dieser eingangs genannten Qualifizierungsvoraussetzungen mitbringt, hat unter Umständen die Möglichkeit dies über den Weg der Ausbildungsduldung nachzuholen. Der Weg wird dadurch nochmals einiges länger, doch das Gute daran ist, dass nach der Ausbildungsduldung ein rechtmäßiger Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §19d besteht!)
Weitere Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete sind dann beispielsweise, dass die Person einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, der dem Ausbildungsabschluss bzw. der erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht – irgendeine Arbeitsstelle zu haben, genügt also nicht. Dazu braucht es auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese führt zwar keine sogenannte Vorrangprüfung durch, aber sie prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen in Ordnung sind und beispielsweise ein branchenüblicher Lohn gezahlt wird. Nur wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, darf die Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt werden.
Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass man für sich und ggf. seine Familienangehörigen über ausreichenden Wohnraum verfügt sowie der Lebensunterhalt gesichert ist und man über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (B1). Wichtig ist auch zu beachten, dass im Regelfall ein Nationalpass vorgelegt werden muss.
Zwei Jahre muss man diese qualifizierte Arbeit ausüben. Danach ist man berechtigt, unabhängig von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auch jede andere Arbeit aufzunehmen. Für Menschen mit guter Qualifizierung ist dies daher ein guter Weg zu einer nachhaltigen Bleibeperspektive. Um möglichst ohne Stolpersteine gehen zu können, ist es wichtig, sich vorab gut zu informieren und Beratung aufzusuchen.
Materialien & Links:
Einführungen & Vertiefungen
(Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung der Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete in § 19d ist erst seit März 2020 in Kraft. Entsprechend wenig(er) Informations- und Beratungsmaterialien sind bis anhin erstellt worden. Die überwiegende Mehrheit der Informationen im Netz sind noch für das ‚Vorgänger-Gesetz‘ geschrieben worden, das in § 18a geregelt war. Da die Neuregelung einige Änderungen mit sich führt, werden hier nur aktuelle Materialien aufgeführt. Dadurch fällt die Liste hier noch etwas kürzer aus. Wir hoffen, dass sich dies bald ändern wird.)
Einführende Informationen:
- Wer erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG? Informationen für Geduldete (12 Seiten). Flüchtlingsrat Baden-Württemberg & Werkstatt PARITÄT gGmbH, akt. Aufl. September 2020.
Die gut verständliche einführende Hilfestellung erklärt, wie Geduldete mit beruflicher Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG erhalten können. Sie beschreibt, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und was dabei beachtet werden muss. Zwar wurde die Broschüre mit Blick auf den baden-württembergischen Raum verfasst, sie bietet aber auch für Menschen, die in anderen Bundesländern zuhause sind, gute Basisinformationen. - Grundlagen der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung. Webinar (1 Std. 29 Min. | zu § 19d ab Minute 39:30). Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, September 2020.
Das eineinhalbstündige Webinar setzt sich eingehend mit der Ausbildungs- und der Beschäftigungsduldung als mögliche Wege zu einer Aufenthaltserlaubnis auseinander. Darin eingebettet ist ab Minute 39:30 eine knapp dreiminütige Erläuterung der Option der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d als Anschlussmöglichkeit an eine Ausbildungsduldung. - Schon gewusst? Wichtige Details zum Übergang aus der Ausbildungsduldung (3) in die Aufenthaltserlaubnis (+2). Infografik-Merkblatt zum Übergang bei der ‚3+2 Regelung‘. NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge der DIHK, März 2019.
Drei wichtige Aspekte auf den Punkt gebracht, die für den Übergang von der Ausbildungsduldung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 19d frühzeitig beachtet werden sollten. Die Stichworte: Passbeschaffung, Sprachkenntnisse, Wohnraum.
Vertiefende Informationen:
- ‚Ausbildung und Arbeit als Wege zu einem sicheren Aufenthalt? Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung‘. Arbeitshilfe (85 Seiten | zu 19d: S.55-58). Der Paritätische, November 2020.
Die Paritätische Gesamtverband hat eine ausführliche Arbeitshilfe zum Thema Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung herausgegeben. Mit der Option einer Verlängerung und Verfestigung der Bleibeperspektive nach der Ausbildungsduldung kommt die Aufenthaltserlaubnis für „qualifizierte Gedultete“ nach § 19d AufenthG in den Blick. Entsprechend wird auch in dieser Broschüre auf diese relativ neue Gesetzesregelung als Anschluss an die Ausbildungsduldung eingegangen. - Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen, Kap. 16: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG). Teil des großen Online-Leitfaden des Flüchtlingsrat Niedersachsen, letzte umfassende Aktualisierung Juli 2020.
Der Leitfaden hat zum Ziel, das Asylverfahren sowie die aufenthalts- und sozialrechtliche Situation von Geflüchteten je nach Status möglichst verständlich und zusammenhängend darzustellen. Ein ganzes Kapitel widmet sich dabei der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG. In sieben Unterkapitel wird aus der Perspektive einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d sowohl die aufenthaltsrechtliche Situation, aber auch die wesentlichen rechtlichen Aspekte zu Wohnen, Arbeit, Ausbildung, zur medizinischen Versorgung und sozialen Sicherung sowie zu Familienleistungen und mehr erläutert.
Antragsmuster / Mustervorlagen
- Antrag auf Aufenthalt nach § 19d Abs. 1a AufenthG nach Ausbildungsduldung (bei Ausbildungsbeginn nach dem 1.1.2020), März 2020.
- Antrag auf Aufenthalt nach § 19d Abs. 1a AufenthG nach Ausbildungsduldung (bei Ausbildungsbeginn vor dem 1.1.2020), März 2020.
- Antrag auf Verlängerung von Aufenthalt §19d Abs.1a i.V.m. §8 Abs.1 AufenthG (Aufenthalt für qualifizierte Geduldete), März 2020.
Anwendungshinweise
- Bund: Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (zu §19d: S.122-124), Januar 2020.
In den einzelnen Bundesländern:
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Bayerischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Berlin
Flüchtlingsrat Brandenburg
Flüchtlingsrat Bremen
Flüchtlingsrat Hamburg
Hessischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern
Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen
Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz
Saarländischer Flüchtlingsrat
Sächsischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein
Flüchtlingsrat Thüringen
Bundesweit:
ProAsyl
Für jugendliche Geflüchtete:
Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge BumF
Jugendliche ohne Grenzen JoG