§19d Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltserlaubnis ­für ­qualifizierte ­Geduldete.

Wer im Besitz einer Duldung ist und darüber hinaus eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat oder seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausübt, hat unter Umständen die Möglichkeit, über diese Qualifizierung in einen rechtmäßigen Aufenthalt überzugehen. Seit 2016 stellt dies ein chancenreicher Weg zu einer Bleibeperspektive dar, sofern bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind. War diese sogenannte „Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung“ zunächst in §18a AufenthG geregelt, so ist sie seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2020 im neuen §19d festgeschrieben. (Wer noch keine dieser eingangs genannten Qualifizierungsvoraussetzungen mitbringt, hat unter Umständen die Möglichkeit dies über den Weg der Ausbildungsduldung nachzuholen. Der Weg wird dadurch nochmals einiges länger, doch das Gute daran ist, dass nach der Ausbildungsduldung ein rechtmäßiger Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §19d besteht!)

Weitere Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete sind dann beispielsweise, dass die Person einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, der dem Ausbildungsabschluss bzw. der erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht – irgendeine Arbeitsstelle zu haben, genügt also nicht. Dazu braucht es auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese führt zwar keine sogenannte Vorrangprüfung durch, aber sie prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen in Ordnung sind und beispielsweise ein branchenüblicher Lohn gezahlt wird. Nur wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, darf die Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt werden.

Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass man für sich und ggf. seine Familienangehörigen über ausreichenden Wohnraum verfügt sowie der Lebensunterhalt gesichert ist und man über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (B1). Wichtig ist auch zu beachten, dass im Regelfall ein Nationalpass vorgelegt werden muss.

Zwei Jahre muss man diese qualifizierte Arbeit ausüben. Danach ist man berechtigt, unabhängig von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auch jede andere Arbeit aufzunehmen. Für Menschen mit guter Qualifizierung ist dies daher ein guter Weg zu einer nachhaltigen Bleibeperspektive. Um möglichst ohne Stolpersteine gehen zu können, ist es wichtig, sich vorab gut zu informieren und Beratung aufzusuchen.

Materialien & Links:

Einführungen & Vertiefungen

(Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung der Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete in § 19d ist erst seit März 2020 in Kraft. Entsprechend wenig(er) Informations- und Beratungsmaterialien sind bis anhin erstellt worden. Die überwiegende  Mehrheit der Informationen im Netz sind noch für das ‚Vorgänger-Gesetz‘ geschrieben worden, das in § 18a geregelt war. Da die Neuregelung einige Änderungen mit sich führt, werden hier nur aktuelle Materialien aufgeführt. Dadurch fällt die Liste hier noch etwas kürzer aus. Wir hoffen, dass sich dies bald ändern wird.)

 

Einführende Informationen:
  • Wer erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG? Informationen für Geduldete (12 Seiten). Flüchtlingsrat Baden-Württemberg & Werkstatt PARITÄT gGmbH, akt. Aufl. September 2020.
    Die gut verständliche einführende Hilfestellung erklärt, wie Geduldete mit beruflicher Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG erhalten können. Sie beschreibt, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und was dabei beachtet werden muss. Zwar wurde die Broschüre mit Blick auf den baden-württembergischen Raum verfasst, sie bietet aber auch für Menschen, die in anderen Bundesländern zuhause sind, gute Basisinformationen.
  • Grundlagen der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung. Webinar (1 Std. 29 Min. | zu § 19d ab Minute 39:30). Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, September 2020.
    Das eineinhalbstündige Webinar setzt sich eingehend mit der Ausbildungs- und der Beschäftigungsduldung als mögliche Wege zu einer Aufenthaltserlaubnis auseinander. Darin eingebettet ist ab Minute 39:30 eine knapp dreiminütige Erläuterung der Option der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d als Anschlussmöglichkeit an eine Ausbildungsduldung.
  • Schon gewusst? Wichtige Details zum Übergang aus der Ausbildungsduldung (3) in die Aufenthaltserlaubnis (+2). Infografik-Merkblatt zum Übergang bei der ‚3+2 Regelung‘. NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge der DIHK, März 2019.
    Drei wichtige Aspekte auf den Punkt gebracht, die für den Übergang von der Ausbildungsduldung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 19d frühzeitig beachtet werden sollten. Die Stichworte: Passbeschaffung, Sprachkenntnisse, Wohnraum.
Vertiefende Informationen:
  • ‚Ausbildung und Arbeit als Wege zu einem sicheren Aufenthalt? Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung‘. Arbeitshilfe (85 Seiten | zu 19d: S.55-58). Der Paritätische, November 2020.
    Die Paritätische Gesamtverband hat eine ausführliche Arbeitshilfe zum Thema Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung herausgegeben. Mit der Option einer Verlängerung und Verfestigung der Bleibeperspektive nach der Ausbildungsduldung kommt die Aufenthaltserlaubnis für „qualifizierte Gedultete“ nach § 19d AufenthG in den Blick. Entsprechend wird auch in dieser Broschüre auf diese relativ neue Gesetzesregelung als Anschluss an die Ausbildungsduldung eingegangen.
  • Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen, Kap. 16: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG). Teil des großen Online-Leitfaden des Flüchtlingsrat Niedersachsen, letzte umfassende Aktualisierung Juli 2020.
    Der Leitfaden hat zum Ziel, das Asylverfahren sowie die aufenthalts- und sozialrechtliche Situation von Geflüchteten je nach Status möglichst verständlich und zusammenhängend darzustellen. Ein ganzes Kapitel widmet sich dabei der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG. In sieben Unterkapitel wird aus der Perspektive einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d  sowohl die aufenthaltsrechtliche Situation, aber auch die wesentlichen rechtlichen Aspekte zu Wohnen, Arbeit, Ausbildung, zur medizinischen Versorgung und sozialen Sicherung sowie zu Familienleistungen und mehr erläutert.

Antragsmuster / Mustervorlagen

Der Flüchtlingsrat Thüringen hat zwei Antragsmuster für den Antrag auf Erteilung eines an die Ausbildungsduldung anschließenden Aufenthalts gemäß § 19d AufenthG verfasst und stellt sie als orientierende Vorlagen zur Verfügung. Ein drittes Antragsmuster ist für die Verlängerung einer bereits bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 19d. Einige der Formulierungen müssen ggf. an das eigene Bundesland angepasst werden, zur Orientierung sind die beiden Vorlagen aber hilfreich:

Um sich zu informieren, lohnt sich auch mal ein Blick auf den Gesetzestext im Original:

§19d

§ 19d – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer

  1. im Bundesgebiet
    a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder
    b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
    c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
  2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
  3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
  5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
  6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
  7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.

(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.

Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307), in Kraft getreten am 01.03.2020. (Quelle: www.dejure.org)