§25a Aufenthaltsgesetz

Bleiberecht ­für ­­Jugendliche ­und ­junge ­Erwachsene.

Im Jahr 2011 trat erstmals eine speziell an Jugendliche und junge Erwachsene gerichtete Bleiberechtsregelung in Kraft, die gesetzlich seither in §25a AufenthG geregelt ist. Selbstorganisierte Initiativen von Geflüchteten, zivilgesellschaftliche Organisationen, Verbände, kirchliche Institutionen sowie engagierte Einzelpersonen hatten sich davor seit Jahren für bessere Bleiberechtsperspektiven eingesetzt. Auch danach wurde kontinuierlich für eine Verbesserung der Gesetzeslage gekämpft sowie eine behördliche Anwendung des Gesetzes gefordert, die sich auch tatsächlich am Bleiberecht orientiert. 2015 wurde daraufhin inhaltlich nochmal etwas nachgebessert.

Ziel der Regelung ist es, jungen Menschen, die schon länger in Deutschland sind, einen Weg aus der zermürbenden Kettenduldung zu eröffnen und dauerhafte Aufenthaltsrechte sowie soziale Teilhabe zu ermöglichen. Daran wurde aber eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Zum Beispiel muss die oder der Jugendliche zwischen 14-20 Jahren alt sein und entweder einen vierjährigen Bildungsweg (Schule, Ausbildung, Studium und/oder Vergleichbares) zurückgelegt oder einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Die jugendliche Person muss außerdem seit mindestens 4 Jahren in Deutschland sein und eine Duldung haben. Wichtig ist auch, dass die Identität der Person geklärt ist bzw. die Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung erfüllt werden. Junge Menschen, die alle geforderten Voraussetzungen erfüllen, gelten als „gut integriert“ und erhalten dann im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG. Die Ausländerbehörde ist dann also dazu angehalten, ein Bleiberecht zu erteilen.

Die Zahl der Personen mit Anspruch auf ein Bleiberecht nach §25a und die tatsächliche Zahl derer, die diesen Schritt aus der Duldung bereits geschafft haben, stehen leider in einem massiven Missverhältnis: Nur einem Bruchteil dieser Menschen ist bisher ein solches Aufenthaltsrecht zugesprochen worden. Grund dafür ist die grundsätzliche Haltung der Politik und der Behörden. Hier scheint man sich vielfach mehr darauf zu konzentrieren, wie Menschen ein Bleiberecht verwehrt und weniger wie Bleiberecht ermöglicht oder gar gefördert werden kann.

In einigen Bundesländern gibt es jedoch Erlasse, die Erleichterungen schaffen sollen. Sie werden teilweise von Initiativen aber auch von Politikern und Politikerinnen in anderen Bundesländern als gute Beispiele herangezogen, um in ihrem eigenen Bundesland ebenfalls solche Erlasse zu erwirken. Der Weg ist hier aber vielfach noch weit.

Für junge Geflüchtete mit einer Duldung ist es daher gut und wichtig, über die Möglichkeiten dieser Bleiberechtsregelung Bescheid zu wissen.

Sedu Barry erzählt auf Youtube seine Geschichte, wie er über §25a zur Aufenthaltserlaubnis gekommen ist – empowering! (7:23 Min. | August, 2020)

Wichtig war es für mich einfach weiter zu machen, ich habe weiter gemacht mit der Schule … ich habe weitergemacht und hab sogar auch eine Ausbildung gemacht, damals … und das habe ich auch weitergemacht obwohl ich eine Duldung hatte.

Materialien & Links:

Mehrsprachige Infos

Einführende Informationen

  • Wer erhält ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG? Informationen für junge Geduldete. Info-Broschüre (8 Seiten). Flüchtlingsrat Baden-Württemberg & Werkstatt PARITÄT gGmbH, akt. Aufl. September 2020.
    Das kleine Heftchen richtet sich an junge Menschen und erklärt einfach und übersichtlich, worum es bei der Bleiberechtsregelung für jugendliche Geflüchtete geht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was es zu beachten gilt. Die Informationen beziehen sich insbesondere auf die Lage in Baden-Württemberg, vieles hat aber bundesweit Gültigkeit und gibt einen schnellen und guten ersten Einblick.
  • Bleiberecht für gut intergrierte Jugendliche und Heranwachsende, § 25a AufenthG. Kurztext im Ratgeber für Geflüchtete in Berlin (S. 58-59 | 1,5 Seiten). Georg Classen / Flüchtlingsrat Berlin, 2. Aufl., November 2017.
    Ein ganz knapper, einführender Text zum Bleiberecht über den § 25a. Er gibt einen ersten orientierenden Eindruck, was es dabei im Wesentlichen zu beachten gilt und verweist zum Schluss ganz kurz auf die Situation in Berlin.

Vertiefende Informationen für die Beratung

  • Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen, Kap. 14: Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Heranwachsende (Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG). Teil des großen Online-Leitfaden des Flüchtlingsrat Niedersachsen (letzte umfassende Aktualisierung Juli 2020).
    Der Leitfaden hat zum Ziel, das Asylverfahren sowie die aufenthalts- und sozialrechtliche Situation von Geflüchteten je nach Status möglichst verständlich und zusammenhängend darzustellen. Ein ganzes Kapitel widmet sich dabei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. In sieben Unterkapitel wird aus der Perspektive einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a  sowohl die aufenthaltsrechtliche Situation, aber auch die wesentlichen rechtlichen Aspekte zu Wohnen, Arbeit, Ausbildung, zur medizinischen Versorgung und sozialen Sicherung sowie zu Familienleistungen und mehr erläutert.
  • Bleiberecht für junge Geflüchtete nach § 25a AufenthG. Eine Arbeitshilfe für Beratende und Unterstützende in Niedersachsen. Arbeitshilfe (18 Seiten). Flüchtlingsrat Niedersachsen, Februar 2020.
    Die Arbeitshilfe verschafft einen Überblick über die Rechtslage und will durch Praxishinweise mehr Handlungssicherheit geben. Die Ausführungen nehmen zwar besonderen Bezug auf die Anwendungshinweise des niedersächsischen Innenministeriums, sie haben aber dennoch meist auch für die anderen Bundesländer Gültigkeit.
  • Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung. Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater (39 Seiten). Paritätischer Gesamtverband, November 2017.
    Die Neufassung des § 25a AufenthG hat eigentlich zum erklärten Ziel, die Zahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel zu erhöhen. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich: „Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen nunmehr als Regelfall vorgesehen.“ Der Umsetzung dieses Ziels soll die vorliegende Arbeitshilfe helfen, indem sie den stichtagsfreien Bleiberechtsregelungen für geduldete Menschen eine größere Wirksamkeit in der Praxis verschafft. Gleichzeitig will die Publikation deutlich machen, dass Rückkehr bzw. Abschiebung nicht der einzig denkbare Weg aus der Duldung ist. Die Arbeitshilfe richtet sich vor allem an Berater:innen, die langjährig geduldete Menschen betreuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.
Wie immer gilt: Die Arbeitshilfen ersetzen keine fachkundige Beratung!

Antragsmuster / Mustervorlagen

Der Flüchtlingsrat Thüringen hat zwei Antragsmuster für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a online gestellt. Einen für die oder den jugendlichen Antragssteller*in selbst und einen für die Eltern der beantragenden jungen Person. Einige der Formulierungen müssen ggf. an das eigene Bundesland angepasst werden, zur Orientierung sind die beiden Vorlagen aber hilfreich:

Erlasse, Anwendungshinweise

Ältere Erlasse aus weiteren Bundesländern:
Um sich zu informieren, lohnt sich auch mal ein Blick auf den Gesetzestext im Original:

§25a

§ 25a – Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

(1) 1Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält
  2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,
  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
  4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
  5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

2Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. 3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

(2) 1Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
  2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

2Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. 3Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 4§ 31 gilt entsprechend. 5Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden.

Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307), in Kraft getreten am 01.03.2020. (Quelle: www.dejure.org)