§60c Aufenthaltsgesetz

Über ­die ­Ausbildungs­duldung ­zum ­Bleiberecht –.
„3+2 Regelung“.

Mit der Einführung der Ausbildungsduldung wurde im Jahr 2016 ein weiterer potentieller Weg aus der Duldung hin zu einem sichereren Aufenthalt geschaffen. 2019 wurden die bestehenden Regelungen zur Ausbildungsduldung nochmal geändert und neu in §60c AufenthG festgeschrieben. Die Ausbildungsduldung kann seither auch von abgelehnten Asylbewerber*innen, die bereits während des Asylverfahrens eine Ausbildung angefangen haben, beantragt werden. Hier lohnt es sich also, sich schon sehr früh um einen Ausbildungsplatz zu kümmern.

Wer eine Ausbildungsduldung hat, kann für die Dauer einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung nicht abgeschoben werden. Wie bei den anderen Wegen zu einem Bleiberecht gibt es aber auch bei der Ausbildungsduldung eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Wer bereits eine Duldung hat muss diese beispielsweise schon mindestens drei Monate haben und ein konkretes Angebot für eine qualifizierte Berufsausbildung und eine Beschäftigungserlaubnis vorlegen können (und bestimmten Voraussetzungen entfällt die 3-monatige Vorduldungszeit). Auch die Identität muss geklärt sein (oder zumindest alle erforderlichen und zumutbaren Handlungen zur Identitätsklärung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ergriffen worden sein, um noch im Ermessensbereich zu liegen). Für viele stellt gerade der Punkt der Identitätsklärung eine große Herausforderung und nicht selten eine Hürde dar. Genauso gibt es auch Tatbestände, die die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen, wie zum Beispiel die Einleitung von konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder die Verurteilung(en) zu Strafen von mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen.

Die Ausbildungsduldung ist somit sehr voraussetzungsvoll und es gibt zahlreiche Hürden und Fallstricke, die es zu kennen und frühzeitig zu bearbeiten gilt. Nicht selten ist hier der Weg aufgrund unnötig komplizierter Verfahrensweisen und der restriktiven Haltung der Behörden der Weg steinig und steil.

Gleichzeitig – und das ist der zentrale Punkt – ist die Ausbildungsduldung aber vor allem auch eine Chance, über eine Berufsausbildung langfristig in Deutschland bleiben zu können. Denn: Im Anschluss an die Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst zwei Jahre, wenn man in dieser Zeit einen Beruf in dem Arbeitsfeld ausübt, in dem man davor die Ausbildung gemacht hat und weitere Anforderungen erfüllt. Zur Suche einer solchen Stelle kann die Ausbildungsduldung auch nochmal um weitere sechs Monate verlängert werden. Diese zwei aufeinanderfolgenden Schritte – erst die Ausbildungsduldung und danach eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis „zum Zweck der Beschäftigung in der erworbenen Qualifikation“ nach §19d AufenthG – wird als die „3+2 Regelung“ bezeichnet. Danach kann dann ohne spezielle Beschäftigungserlaubnis jede beliebige Arbeit aufgenommen werden.

Der Weg über die Ausbildungsduldung zum Bleiberecht zu kommen ist also zwar lang, aber er ist möglich! Es lohnt sich jedoch und ist auch wichtig, sich umfassend zu informieren und sich gut beraten zu lassen.

Materialien & Links:

Mehrsprachige Infos

  • Ausbildungsduldung in Deutschland. Youtube-Erklärvideo (2:48 Min.). handbook germany, März 2021.
    Ein kurzes animiertes Erklärvideo das in verschiedenen Sprachen die Ausbildungsduldung als möglichen Weg zu einem festen Aufenthalt aufzeigt.

     

  • Ausbildungsduldung: Was muss ich wissen? Youtube-Video (3:48 Min.). Handbook Germany, November 2019.
    Redakteurin Sharmila Hashimi spricht mit Marie-Sophie Deuter von „Bridge – Berliner Netzwerke für Bleiberechte“ über die damals neu eingeführte Ausbildungsduldung (§60c). Das deutschsprachige Video gibt es mit Untertiteln in 7 verschiedenen Sprachen:

     

  • Wie finde ich eine Ausbildung? Youtube-Erklärvideo (3:07 Min.). Flüchtlingsrat Thüringen, Dezember 2018.
    Der Film erklärt in einfacher Sprache, wann die Ausbildungsduldung eine Möglichkeit darstellt, um in Deutschland bleiben zu können auch wenn das Asylverfahren negativ entschieden wurde. Es wird aufgezeigt, wie man einen Ausbildungsplatz findet und was in einer Ausbildung passiert. Zum Schluss werden Beratungsstellen in Thüringen aufgeführt, die bei Fragen weiterhelfen. Das Video gibt es in insgesamt 6 verschiedenen Sprachen:

     

  • Recht praktisch erklärt: Duldung bei Ausbildung – alias 3+2-Duldung. Infoblatt (2 Seiten). Bridge – Berliner Netzwerke für Bleiberecht, Oktober 2019.
    Kurzes, übersichtliches ‚Factsheet‘ zur Ausbildungsduldung in drei Sprachen. Mit den Eckdaten zum Gesetzesparagraphen, seinem Ziel und seinen Auswirkungen und sowie Antworten auf die Fragen ‚Wer bekommt eine Ausbildungsduldung? / Besteht ein Anspruch?‘ und ‚Was sind die rechtlichen Änderungen und praktischen Wirkungen?‘

     

  • Kann ich eine Ausbildungsduldung bekommen?
    Bis wann muss meine Identität geklärt sein?
    Was ist eine qualifizierte Berufsausbildung?
    Wo finde ich einen Ausbildungsplatz?
    Wie schnell bekomme ich die Ausbildungsduldung?
    Wo und wie beantrage ich eine Ausbildungsduldung?
    Was passiert, wenn ich die Ausbildung abbreche?
    Was passiert, wenn ich die Abschlussprüfung nicht bestehe?
    Was passiert, nachdem ich meine Ausbildung abgeschlossen habe?
    Mein Antrag auf eine Ausbildungsduldung wurde abgelehnt – was kann ich tun?
    Welche Rechte habe ich mit einer Ausbildungsduldung?
    Kann ich mit der Ausbildungsduldung ins Ausland reisen?
    Bekommt meine hier lebende Familie auch eine Duldung?
    Ich erfülle die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung nicht – was kann ich tun?
    Kann ich auch durch eine Arbeitsstelle eine Duldung bekommen?
    Wo bekomme ich Beratung & Unterstützung?
    Kurze, prägnante Antworten zu jeder dieser Frage finden sich auf der Webseite von handbook germany – in sieben verschiedenen Sprachen!

     

Einführende Informationen

  • Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Erklärvideo (13:20 Min.). Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt, Projekt ‚Right of Residence‘, Oktober 2020.
    Wer lieber zuhört als liest kann sich hier aus der Online-Workshop-Reihe „Wege zu einem sicheren Aufenthalt ohne Asyl“ des Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt auch über dieses gesprochene Erklärvideo über die Ausbildungsduldung informieren.
  • Basisinformationen Ausbildungsduldung. Informationen für Geduldete (20 Seiten). Flüchtlingsrat Baden-Württemberg & Werkstatt PARITÄT gGmbH, akt. Aufl. September 2020.
    Die Broschüre gibt einen Überblick über die Möglichkeiten einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsduldung und informiert über das Verfahren der Antragsstellung: Wann kann die Ausbildungsduldung erteilt werden? Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung erfüllt sein? Beschäftigungserlaubnis: Wann dürfen man als Geduldete*r nicht arbeiten? Wie wird die Ausbildungsduldung beantragt? Wie wird über die Zustimmung bzw. Ablehnung bzgl. der Ausbildungsduldung entschieden? Was kann man tun, wenn der Antrag auf Ausbildungsduldung abgelehnt wurde? Was passiert, wenn der Ausbildungsbetrieb oder man selbst die Ausbildung vorzeitig abbricht? Was passiert, wenn man durch die Zwischen- oder Abschlussprüfung fällt? Können auch Angehörige eine Ausbildungsduldung erhalten? Auf diese und weitere Fragen wird in der Broschüre eingegangen. Die Erläuterungen sind an einzelnen Stellen speziell auf Baden-Württemberg ausgerichet, sind darüber hinaus aber auch für Menschen, die in anderen Bundesländern angemeldet sind, interessant.
  • Hinweise zur Beantragung von Arbeits-und Aufenthaltserlaubnissen sowie zum Ablauf der Antragstellung. Arbeitshilfe (9 Seiten). IvAF-Netzwerk BLEIBdran Thüringen, Mai 2020.
    Eine Broschüre, in der sehr gut und anschaulich die praktischen Schritt der Anstragsstellung erklärt werden. Als konkretes Beispiel wird dabei die Ausbildungsduldung genommen. Die Broschüre beschreibt den Prozess mit Blick auf die Gegebenheiten in Thüringen, ist aber auch für Menschen außerhalb Thüringens informativ und hilfreich.

Kurzinfoblätter & Factsheets

  • Soziale Rechte für Flüchtlinge. (Teil 1, Kap.2: Die Ausbildungsduldung). Arbeitshilfe (Auszug S.21+22). Der Paritätische, 3. Aufl. Januar 2020.
    Die umfangreiche Arbeitshilfe hat eigentlich zum Ziel, einen Überblick über die komplexen Regelungen und die konkrete Ausgestaltung der sozialen Rechte geflüchteter Menschen in Deutschland zu geben. Darin enthalten ist aber auf zwei Seiten auch eine gute, kompakte Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zur Ausbildungsduldung. Am Gesetzestext des § 60c entlang werden in aller Kürze und gut nachvollziehbar die gesetzlichen Voraussetzungen und Regelungen der Ausbildungsduldung beschrieben.
  • FAQ zur Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG. Handreichung (10 Seiten). Flüchtlingsrat Niedersachsen, Mai 2020.
    Eines von vier Factsheets aus der Reihe ‚FAQ (Frequently Asked  Questions)‘  zu den verschiedenen  Duldungsformen. Das Sheet enthält zahlreiche Fragen, welche mit Bezug auf genaue Gesetzesangaben beantwortet werden. Es will insofern als ‚Lesehilfe‘ bei der Lektüre des Gesetzeswortlauts dienen. Die Herausgeber:innen empfehlen daher auch, das Factsheet gleich parallel zu den entsprechenden Gesetzesvorschriften und ggf. vorhandenen detaillierteren Quellen zu lesen.
  • Bleiberecht durch die Ausbildungsduldung in Bayern. Faltflyer (6-seitig). BAVF, Dezember 2020.
    Der Flyer informiert in Form übersichtlicher Checklisten über die sogennante 3+2-Regelung der Ausbildungsduldung mit anschließender Möglichkeit über eine qualifizierte Tätigkeit einen Aufenthaltstitel nach § 19d zu erhalten. (Mit Kontakt in Bayern für weiterführende Informationen, Fallbegleitungen oder Formulierungshilfen).

Vertiefende Informationen für die Beratung

Hinweis: Die Arbeitshilfen ersetzen keine fachkundige Beratung!

Antragsmuster / Mustervorlagen

Erlasse, Anwendungshinweise

Um sich zu informieren, lohnt sich auch mal ein Blick auf den Gesetzestext im Original:

§60c

§ 60c – Ausbildungsduldung

(1) 1Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland

  1. als Asylbewerber eine
    a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
    b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,
    und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder
  2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.

2In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. 3Im Fall des Satzes 1 ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn

  1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt,
  2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,
  3. die Identität nicht geklärt ist
    a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder
    b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
    c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;
    die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat,
  4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, oder
  5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
    a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
    b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
    c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
    d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
    e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde.

(3) 1Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. 2Die Ausbildungsduldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. 3Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. 4Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.

(4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.

(5) 1Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.

(6) 1Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt. 2Die Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.

(7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.

Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307), in Kraft getreten am 01.03.2020. (Quelle: www.dejure.org)