§23a Aufenthaltsgesetz

Über die.

Härtefall­kommission.

zum ­humanitären ­Bleiberecht.

Wer über alle anderen rechtlichen Regelungen, die auf dieser Webseite beschrieben werden, keine Möglichkeit hat, einen legalen Aufenthalt, hat unter Umständen noch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erhalten, indem die sogenannte Härtefallkommission „dringende humanitäre oder persönliche Gründe“ feststellt. Die Härtefallkommission ist ein Gremium, das von der jeweiligen Regierung eines Bundeslandes eingerichtet wird und behördenunabhängig arbeitet. Sie besteht je nach Bundesland aus 5 bis 20 Mitgliedern unterschiedlicher zivilgesellschaftlicher und staatlicher Institutionen wie zum Beispiel Flüchtlingsräte, Wohlfahrtsverbände und Kirchen aber auch Ministerien, kommunale Vertreter oder zum Teil auch Fraktionsabgeordnete.

Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann sich an eines dieser Mitglieder der Härtefallkommission wenden und versuchen, dringende humanitäre oder persönliche Gründe geltend zu machen, um eine drohende Abschiebung abzuwenden. Davor sollten aber alle übrigen Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ausgeschöpft worden sein. Das angefragte Mitglied entscheidet dann, ob es den Antrag in die Härtefallkommission einbringt. Ein Rechtsanspruch besteht dabei nicht.

Beim Antrag zählt dann vor allem, wie gut man in Deutschland verankert ist. Hilfreich ist dabei, wenn man gut deutsch spricht, eine Ausbildung oder eine Arbeit aufgenommen hat oder sich zumindest intensiv darum bemüht hat, wenn man vielleicht sogar ehrenamtlich aktiv ist und man möglichst viele Leute kennt, die sich auch dafür einsetzen, dass man in Deutschland bleiben kann. Es zählen aber auch andere Umstände wie zum Beispiel schwere Krankheiten. Die Möglichkeit für Menschen im laufenden Dublin-Verfahren sowie aus der sogenannten ‚Illegalität‘ heraus Eingaben an eine Härtefallkommission zu machen, sind weitgehend beschränkt, da für alle Personen, für die ein Härtefall beantragt wird, eine Ausländerbehörde zuständig sein muss. In beiden Fällen hat diese aber keine Zuständigkeit.

Die meisten Bundesländer haben darüber hinaus bewusst keine schematischen Kriterien oder Bewertungskataloge, nach welcher die persönliche Härte festgestellt wird, da diese den unterschiedlichen Lebenssachverhalten kaum gerecht würden. Es ist daher wichtig, ein möglichst umfassendes und persönliches Bild der genauen Situation einzugeben.

Es empfiehlt sich, sich möglichst gut über die Arbeitsweise der Härtekommission im eigenen Bundesland zu informieren – es gibt teilweise deutliche Unterschiede.

Materialien & Links:

Mehrsprachige Infos zum Härtefall­verfahren in einzelnen Bundesländern

Die Härtefall­kommissionen der Bundesländer

Die Härtefallkommission in Baden‑Württemberg
Die Härtefallkommission in Bayern
Die Härtefallkommission in Berlin
Die Härtefallkommission in Brandenburg
Die Härtefallkommission in Bremen
  • Härtefallkommission im Land Bremen: Informationen, Eingabeformulare sowie Kontaktadresse der HFK-Geschäftsstelle (Namens- und Adresslisten der Kommissionsmitglieder können über die Geschäftsstelle erfragt werden).
  • Info-Flyer zur Härtefallkommission Bremen mit Kontakten zu Kommissionsmitgliedern.
Die Härtefallkommission in Hamburg
  • Informationen zur Härtefallkommission in Hamburg mit Kontakten zu Kommissionsmitgliedern und der HFK-Geschäftsstelle auf der Seite Hamburgischen Bürgerschaft. (Hamburger Besonderheit: In Hamburg ist die Härtefallkommission ausschließlich mit Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft besetzt. Jede Fraktion, die im Eingabenausschuss der Bürgerschaft vertreten ist, stellt ein Mitglied. Es ist das einzige Bundesland, in dem die Zivilgesellschaft nicht in der Härtefallkommission vertreten ist.)
Die Härtefallkommission in Hessen
Die Härtefallkommission in Mecklenburg‑Vorpommern
Die Härtefallkommission in Niedersachsen
Die Härtefallkommission in Nordrhein‑Westfalen
Die Härtefallkommission in Rheinland‑Pfalz
Die Härtefallkommission in Saarland
Die Härtefallkommission in Sachsen
Die Härtefallkommission in Sachsen‑Anhalt
Die Härtefallkommission in Schleswig‑Holstein
Die Härtefallkommission in Thüringen

Verordnungen und Gesetze der Härtefall­kommissionen

Um sich zu informieren, lohnt sich auch mal ein Blick auf den Gesetzestext im Original:

§23a

§ 23a – Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

(1) 1Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). 2Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. 3Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. 4Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. 2Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. 3Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. 4Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(3) 1Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. 2Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Kraft getreten am 24.10.2015. (Quelle: www.dejure.org)