§25.5

Die Aufenthalts­erlaubnis aufgrund rechtlicher oder praktischer Ausreise­hindernisse

Wer eine Duldung hat, kann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen und damit eine Bleibeperspektive erlangen, wenn die – freiwillige oder unfreiwillige – Ausreise aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ nicht möglich ist. Allerdings gilt dies nur, wenn dieser Zustand schon mehr als 18 Monate anhält und vermutet wird, dass er sich in absehbarer Zeit auch nicht ändert.

Solche tatsächlichen Gründe sind gegeben, wenn man beispielsweise wegen Krankheit nicht reisefähig ist, es verkehrstechnisch nicht möglich ist auszureisen, man mit einer deutschen Person oder einer Person mit Aufenthaltserlaubnis ein gemeinsames Kind bekommen hat und der Schutz der Familieneinheit den Verbleib gebietet oder wenn dauerhaft keine geeigneten Reisedokumente ausstellbar sind. Das Abschiebungshindernis muss aber auf jeden Fall unverschuldet bestehen und darf nicht durch Mitwirkungsverweigerung herbeigeführt werden.

Auf den ersten Blick scheinen viele Menschen mit einer Duldung für diese Regelung in Frage zu kommen. Tatsächlich erteilen die Ausländerbehörden diese Aufenthaltserlaubnis jedoch nur, wenn auch dauerhaft keine „freiwillige“ Rückkehr möglich ist. Somit ist diese Möglichkeit aber zum Beispiel selbst für Menschen aus Afghanistan, Iran oder Irak gesperrt, da die Programme für „freiwillige“ Rückkehr auch diese Zielstaaten adressieren. Insgesamt wird diese Norm von den Ausländerbehörden daher doch nur sehr selten angewendet.

Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt kann bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Es empfiehlt sich aber, vorher eine Beratungsstelle aufzusuchen und sich möglichst gut zu informieren.

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